Gestern bekam ich von einem befreundeten Winzer einen Tipp: Die Firma GEWA Bingen (ein Etikettenhersteller für den Lebensmittelbereich) bietet ein Merkblatt fürs Weinrecht auf ihrer Homepage an.
Hauptsächlich dreht sich dieses Merkblatt um die rechtlichen Aspekte was auf ein Etikett wie drauf muss, was nicht drauf darf und was kann.
Interessant ist, dass das Dokument im Abschnitt über Weinähnliche Getränke (u.a. Fruchtweine) (Kapitel 18e, Seite 43) davon spricht, dass diese keine Erzeugnisse im Sinne des Weinrechts sind.
Ich kopiere den Abschnitt einfach einmal hier hinein:
Anm.: Punkt f) meint übrigens "Enthält Sulfite" bzw. "Enthält Schwefeldioxid". Das Dokument spricht davon dass mit einer Kennzeichnungspflicht für Ei- und Milchprodukte "zu rechnen" ist, eine Pflicht scheint bisher nicht zu bestehen.18 e. Weinähnliche Getränke und daraus hergestellte schäumende Getränke
Die dem Wein ähnlichen Getränke aus dem Saft von frischem Stein-, Kern- oder Beerenobst sowie aus Hagebutten oder Schlehen, aus frischen Rhabarberstengeln, aus Malzauszügen oder aus Honig sind ebenfalls keine Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes. Für sie und die aus ihnen hergestellten schäumenden Getränke gelten grundsätzlich die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) und die seiner Ergänzung oder Ausführung dienenden Rechtsvorschriften. Außerdem gelten für sie die einschlägigen Vorschriften der Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke. Die Etikettierung richtet sich nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) und der AVO.
Vorgeschrieben sind
a) die Verkehrsbezeichnung (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Honigwein, Beeren-Schaumwein),
b) der Name, Firmenname sowie Sitz des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der EWG niedergelassenen Verkäufers,
c) der vorhandene Alkoholgehalt bei 20° Celsius in % vol.,
d) die Füllmenge nach Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter, (Schriftgröße vgl. Rand-Nr. 169),
e) die Loskennzeichnung (Rand-Nr. 62),
f) die Angabe allergener Stoffe (Rand-Nr. 14).
Das Verzeichnis der Zutaten sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum brauchen nicht angegeben zu werden.
Die vorgeschriebenen Angaben sind auf der Flasche oder einem mit ihr verbundenen Etikett an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden. Verkehrsbezeichnung, vorhandener Alkoholgehalt und Füllmenge sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
Andere Angaben sind zulässig, wenn sie nicht gegen das Irreführungsverbot des LMBG verstoßen.
Stand ist übrigens Dezember 2007, also sehr aktuell.
Herunterzuladen als PDF ist das 60-seitige Dokument hier: www.gewa-bingen.de/service/Weinr … 4_2007.pdf
[Dieser Beitrag wurde am 11.01.2008 - 15:04 von SaiTorr aktualisiert]