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Azrael1188
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Beitrag von Azrael1188 »

Ich bin mir da ziemlich sicher, da das ProdHaftG für die gewerbliche Herstellung von Gütern gedacht ist.

Eine Haftung bei Schenkung schließt das Produkthaftungsgesetz aus:
ProdHaftG§1,II,Satz3:
"(2)Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn [...]er das Produkt weder für den Verkauf oder eine ander Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat."

Im übrigen heißt es auch im GPSG§1,Satz1:
"1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt."

Das GPSG hat nur eine egänzende Funktion zum ProdHaftG zur Wettbewerbsregelung.
Außerdem ist das ProduktHaftG nachrangig nach BGB§823,I, wo zuerst anderweitiger Schadenersatz geprüft wird. Aber Schadenersatz scheidet bei Schenkung ja grundsätzlich aus s.o.

[Dieser Beitrag wurde am 11.11.2005 - 21:47 von Azrael1188 aktualisiert]
Enthaltsamkeit ist eine wunderbare Sache wenn sie in Maßen praktiziert wird.
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Jason
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Beitrag von Jason »

Kinders wieso macht ihr euch das so schwer?

Es wird wohl kaum wer aus dem Forum mit seinen edlen Tropfen auf 1000 € Umsatz im Monat kommen, das interessiert doch keinen Schwanz.

Und wie hoch ist das Risiko mit den par Butteln die ihr "in den Verkehr bringt" nun grade jemanden zu erwischen den das kratzt solange der Inhalt nicht nach Malmittelöl schmeckt?

Wo kein Kläger da kein Richter.

Ansonsten halt mal bei einem gewerblichen Kellermeister kundig tun, die Gesetze versteht doch eh kein Aas.
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Fruchtweinkeller
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Beitrag von Fruchtweinkeller »

Bist Du vom (Juristen)Fach? Wenn ja oute Dich, so jemanden brauchen wir hier :D

Wie gesagt, ich bin es nicht. Aber ich glaube, wir reden etwas aneinander vorbei. Wenn ich das richtig verstehe geht es bei dem von Dir geposteten Artikel doch nur um die Haftung im Falle eines Schadens des Beschenkten durch das Geschenk (ich nix Juristendeutsch). Das hat aber doch nichts mit den Bestimmungen zu tun, die für das Inverkehrbringen von Wein/weinähnlichen Getränken gelten :?: :-x

Mal ein Denkspiel. Wir kriegen von einer alten Dame entkernte Hagebutten, machen eine Heidenarbeit. Als Dank bekommt sie von uns die Hälfte der Hagebuttenweinproduktion. Schon ist das doch keine Schenkung mehr sondern ein Tausch, verstehe ich das Richtig? Dann hätten wir schon ein Problem.

@Jason
Im Prinzip hast Du ja Recht. Aber wo es garstige Leute gibt mag es auch garstige Kläger geben.
90% of everything is crap... Except crap. 100% of crap is crap.
(Too much coffee man)

The amount of energy needed to refute bullshit is an order of magnitude bigger than to produce it.
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Tom
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Beitrag von Tom »



[Dieser Beitrag wurde am 08.08.2008 - 15:19 von Tom aktualisiert]
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Beitrag von Tom »



[Dieser Beitrag wurde am 08.08.2008 - 15:20 von Tom aktualisiert]
Azrael1188
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Beitrag von Azrael1188 »

Ich bin kein Jurist, deshalb kann ich leider ein Restrisiko des Irrtums nicht ausschließen.
Aber da ich mich im Rahmen meines Betriebswirtschaft studiums mit dem Privatrecht beschäftige kann ich da schon ziemlich sicher sein, mein Prof. meint Schenkungen gelten beim Gesetzgeber als schützenswerte Handlung.

Beim Hagebutten Fall ist das so ne Sache wenn sie auf einen Anspruch verzichtet dann gilt das als Schenkung.
Das "zurückschenken" darf keine Bedingung sein.
Aber das ist eh nicht überprüfbar oder nachweisbar, wenn es sich um eine mündliche Abmachung handelt. Wenn die alte Dame auf einen Tausch besteht, haftet sie übrigens auch für ihre Hagebutten.

@Jason du hast natürlich Recht, aber es ist immer ein Unterschied zwischen recht haben und Recht bekommen.
Da schadet es nicht sich über rechtliche Probleme gedanken zu machen.
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Jason
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Beitrag von Jason »

Azrael1188 hat geschrieben:
@Jason du hast natürlich Recht, aber es ist immer ein Unterschied zwischen recht haben und Recht bekommen.
Da schadet es nicht sich über rechtliche Probleme gedanken zu machen.
Geb ich Dir auch 100% recht. Ich bin halt nur der Meinung das es weit wichtigere Probleme gibt als ein falsch formuliertes Wort.

Ich beschrifte im grossen und ganzen meine Flaschen nach Muster einer Handelsflasche vom Supermarkt.

Hier mal der Text eines Schlehenweines aus dem Dehner:
---------------------------------------------------
Modernste Kellertechnik und ausgewählte hochwertigste Fruchtsäfte geben diesem Schlehen-Wein seinen Charakter.

Um die Qualität bei langer Lagerung aufrecht zu erhalten, wurde dieser Fruchtwein gemäß den gesetzlichen Vorgaben geschwefelt.

9%
1,0 l

Serviertemperatur: 10°C

Abfüller: Augusta-Kellerei KG ( GmbH & Co.)

www.auguste-kellerei.de

Haltbar bis: 20.06.07
---------------------------------------------------

Sodele, und da steht absolut garnix was da drinnen ist ausser Schwefel.
Übrigends vor 2 Tagen gekauft.
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Tom
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Beitrag von Tom »



[Dieser Beitrag wurde am 08.08.2008 - 15:21 von Tom aktualisiert]
Taralanthir
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Beitrag von Taralanthir »

@Janson: Das mag sein ,dass da nix draufsteht, is aber rechtlich nicht zulaessig und koennen dafuer belangt werden (hab misch bei gewerbeaufsicht kundig gemacht)
Wir bleiben, was wir waren,
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Scheißkerle war'n wir nie.
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sigi
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Beitrag von sigi »

Also Tara, Deine Gewerbeaufsicht blickts nicht :D ,

es gibt zwei Alk-Grenzwerte in den diversen Verordnungen:
1.2 % Vol und 10 % Vol

Bei weinähnlichen Getränken über 1.2 % Vol müssen Zutaten nicht aufs Etikett und über 10 % Vol auch nicht die Mindesthaltbarkeit. ( Der Dehner-Wein von Jason hat 9 % Vol, die Angaben die Jason postet sind ausreichend und zulässig bzw. Pflicht, da kann die Firma auch nicht belangt werden )

Was bei weinähnlichen Getränken über 10 % Vol auf das Etikett muss, damit das Fläschle "verkehrsfähig" wird:

1. Verkehrsbezeichnung: Der Begriff Wein nur in Verbindung mit einer oder mehreren Frucht / Früchten
2. Hersteller ( Erzeuger oder Abfüller )
3. Alkoholgehalt ( % Vol ) Abweichung + / - 1 % erlaubt.
4. Angabe ob geschwefelt ( Minimal: enthält Sulfite oder: enthält Schwefel )
5. Masseinheit ( Liter )

Eventuell drei weitere Angaben:

( Das bin ich noch am klären ..... )

6. Los / Charge
7. Abbildung der verwendeten Frucht / Früchte
8. Abfüllungsjahr

Gruss... Sigi

[Dieser Beitrag wurde am 13.11.2005 - 20:52 von sigi aktualisiert]
Schwäbisches Fünfgängemenü: Ein Zwiebelrostbraten und vier Viertele Trollinger

Der wo koin Wei mog und koin Gsang ond koine luschtige Weiber, der wird nie a Jäger, der bleibt emmer a Treiber

Taralanthir
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Beitrag von Taralanthir »

Hm, so gehen die worte auseinander *g*

Der Typ der bei mir war meinte eben, das zutaten drauf muessten in absteigender mengenfolge
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Birgit
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Beitrag von Birgit »

Also bei weinähnlichen Getränken garantiert nicht. Da ist die Verordnung ziemlich eindeutig und die Sulfit Diskusion haben wir nur deshalb weil das ein Nachtrag ist.

Gruß Birgit
Aus dem Feuerquell des Weines, aus dem Zaubergrund des Bechers,
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nach dem eig'nen Wert des Zechers, nach des Trinkenden Begabung! (Friedrich von Bodenstedt)

Sorry, aber ich antworte nicht auf PMs, die inhaltlich ins Forum gehören!

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